Satzung

§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Ahsante sana! (Hilfe zur Selbsthilfe für Tansania) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

§ 2 Der Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige – mildtätige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Bekämpfung und Überwindung von Armut und Not in Tansania – Ost Afrika. Der Verein dient der Hilfeleistung zur Selbsthilfe Der Verein setzt sich insbesondere für folgende Hilfsprojekte ein:

 a) Schul- Studien- und Berufsausbildung von Jugendlichen (Mädchen wie Jungen) bevorzugt Waisen und besonders Bedürftige
 b) Unterstützung von Behinderten, deren Schul- und Berufsausbildung sowie Integration in die Gesellschaft.
 c) Gesundheitsvorsorge (Malaria, TBC, Aids) Ambulante Krankenstationen
 d) Hilfe für Frauen
 e) Dorfaufbau (Verbesserung der Lebensverhältnisse) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Spenden, die Vermittlung von Patenschaften, Veranstaltungen, Vorträge und den Verkauf von in Tansania gefertigten Produkten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Einnahmen und Gelder finden Verwendung für die Entwicklungshilfe vor Ort Dazu gehört auch der Erwerb von Gründstücken und Werten aller Art vor Ort, jedoch nur für die sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Zwecke. [ § 2 der Satzung].
  6. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an Die Missionsbenediktiner der Abtei Münsterschwarzach, Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich zu den wohltätigen Zielsetzungen des Vereins bekennt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragssteller innerhalb eine Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliedschaft endet

 a) mit dem Tod des Mitglieds
 b) durch freiwilligen Austritt
 c) durch Streichung von der Mitgliederliste
 d) durch den Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen . Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Ansonsten erfolgt der Ausschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und Anfang eines jeden Jahres zu zahlen, jedoch spätestens bis zum 1. März eines Jahres. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammelung.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammelung.

§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Personen, nämlich

 a) der / dem Vorsitzenden
 b) erster/ e Stellvertreter /in
 c) zweiter/ e Stellvertreter/in

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Vorstand wird von der Mitgliedsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer.

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist zuständig für die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand berät und beschließt insbesondere über:

  1. die Aufstellung des Haushaltsplanes
  2. die Festlegung allgemeiner Richtlinien
  3. die Weiterleitung der Einnahmen und Gelder nach Tansania
  4. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Über die Vorstandssitzung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei freie Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammelung ist ausschließlich zuständig für:

 a) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahres.
 b) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands.
 c) die Entlastung des Vorstands
 d) die Wahl des Vorstands
 e) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
 f) die Anträge
 g) die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
 h) die Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
 j) die Beschwerde [§4 1.] und die Berufung [§4 2.] eines Mitglieds

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzen Quartal, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes durch den Vorsitzenden ein zu berufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht und begründet sein.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  2. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung auf die Dauer des Wahlganges und die vorangehende Aussprache einem Wahlleiter übertragen. Der Wahlleiter wird auf Vorschlag der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Protokollführer wird vom Wahlleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Wahlleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimme, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
  6. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichenen ist. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut im Protokoll angegeben werden.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 14 Haushaltsführung

  1. das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan und eine Jahresrechnung zu erstellen. Haushaltsplan und Jahresrechnung haben alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu erfassen.
  3. Die Jahresrechnung sowie Kassenführung ist von zwei Rechnungsprüfern zu überprüfen.